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DI 1996 004

Regierungsrat — DI 1996 004

Zg Regierungsrat · 1996-02-21 · Deutsch ZG

Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Ablehnung eines Namensänderungsgesuches: Wirtschaftliche Gründe (geschäftliche Vorteile) allein sind keine «wichtigen Gründe» im Sinne des Gesetzes.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. ZIVILRECHT

1. Personenrecht Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Bewilligung an eine geschiedene Frau zur Führung des Doppelnamens nach der Scheidung Aus den Erwägungen:

2. a) ...

b) Als wichtiger Grund gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die nachgewiese- ne heutige Berufstätigkeit der Gesuchstellerin anerkannt werden. Das heuti- ge Bedürfnis der Gesuchstellerin, nach der Scheidung den Doppelnamen «N. D.» (ohne Bindestrich) tragen zu wollen, ist verständlich. Zu berücksich- tigen ist auch, dass anstelle der Führung des Mädchennamens «N.» mit der Führung des Doppelnamens «N. D.» eine teilweise Namenseinheit mit den Kindern, die den Namen «D.» führen, weiterbesteht. Gemäss Art. 149 Abs. 2 ZGB kann der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, binnen sechs Monate, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, gegen- über dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will. Die von der Gesuchstellerin beantragte Namensführung «N. D.» sieht der Gesetzgeber für geschiedene Ehegatten nicht vor. Die Führung des Doppelnamens ist ge- mäss Art. 160 Abs. 2 ZGB (in Kraft seit 1.1.1988) lediglich Brautleuten vor- behalten. Zudem hatten gemäss Art. 8a SchlT ZGB (Übergangsbestim- mung) im Jahre 1988 die Frauen, die sich unter dem alten Recht verheiratet hatten, die Möglichkeit, binnen Jahresfrist die Führung des Doppelnamens mittels Namenserklärung zu beantragen. Hätte die Gesuchstellerin damals von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, würde sie heute als geschiedene Frau den beantragten Doppelnamen bereits führen. Interessen der Allge- meinheit stehen im vorliegenden Fall einer Namensänderung nicht entge- gen; jedenfalls vermöchten sie die im Persönlichkeitsschutz liegenden Inter- essen der Gesuchstellerin nicht zu überwiegen. Interessen betroffener Dritter fallen praktisch ausser Betracht. Der Namensänderung kann entspro- chen werden. (Direktion des Innern, 3. Februar 1995) Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Ablehnung eines Namensänderungsgesuches: Wirtschaftli- che Gründe (geschäftliche Vorteile) allein sind keine «wichtigen Gründe» im Sinne des Gesetzes Aus den Erwägungen: 144

2. a) ...

b) Gemäss Art. 149 Abs. 2 ZGB kann der Ehegatte, der seinen Namen ge- ändert hat, binnen sechs Monaten, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräf- tig geworden ist, gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will. Die Gesuchstellerin hat diese Erklärung nach ihrer Scheidung bzw. vor ihrer zweiten Heirat nicht abgegeben. Bei der Wiederverheiratung hat sie vor dem Zivilstandsamt S. am 18. Dezember 1992 mit dem Familien- namen «K.» das Eheversprechen abgegeben. Sie bringt vor, sie habe nach ih- rer Scheidung ihren Mädchennamen «Sch.» nicht wieder angenommen, weil sie durch die fehlende Belastbarkeit des Vaters des Gesuchstellers moralisch davon abgehalten worden sei, bei der Heirat den gemeinsamen Familienna- men «Sch.» zu wählen. Hätte die Gesuchstellerin jedoch nach der Scheidung den angestammten Namen «Sch.» wieder angenommen, hätte dies den Va- ter des Gesuchstellers nicht betroffen, da sie gleichwohl bei der Heirat als gemeinsamen Familiennamen den Namen des Bräutigams, «R.», getragen hätte. Die Brautleute können indessen an Stelle des Namens des Mannes nur jenen Namen als Familiennamen beantragen, den die Braut unmittelbar vor der Heirat trägt. Das kann der angestammte oder der durch eine frühere Ehe erworbene Name sein. Änderungen dieses Namens sind, auch wenn sie nur die Schreibweise betreffen, nach Art. 30 Abs. 2 nicht möglich. Sie fallen unter Art. 30 Abs. 1 ZGB. (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, Band 1, S. 64).

c) Nach der Praxis der Direktion des Innern zu Art. 30 Abs. 1 ZGB kön- nen jedoch auch andere, namentlich psychologische Gründe für die Bewilli- gung einer Namensänderung ausschlaggebend sein (vgl. GVP 1993/94, S. 245 ff.). Die Bewilligung zur Namensänderung kann sich rechtfertigen, wenn der gesetzliche Name dem Gesuchsteller einen schwerwiegenden und dau- ernden Nachteil verursacht oder wenn überwiegende Gründe moralischer, ideeller oder persönlicher Natur für eine solche Änderung bestehenden (vgl. BGE 108 II 247 ff., Bonvin, mit Hinweisen). Die Gesuchsteller führen aus, dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (Führung einer Natur- heilpraxis) mit der Bedeutung der Symbolik auseinandersetzten und der Na- me «Sch.» besser ihre Art der Führung ihrer Heilpraxis widergebe. Weder das Gesetz noch die Praxis der Direktion des Innern sehen jedoch vor, dass wirtschaftliche Gründe zu einer Bewilligung der Namensänderung führen können. Die Gesuchsteller führen weiter an, dass der geplante Auftritt unter dem Firmennamen «Naturheilpraxis Sch.» einen Werbeeffekt haben werde, da der Begriff «Heilpraxis Sch.» auf einen unbeteiligten Dritten positiv ein- wirke. Dabei handelt es sich jedoch überwiegend um wirtschaftliche Gründe. Für eine Namensänderung fehlt es daher an wichtigen Gründen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Somit kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. (Direktion des Innern, 21. Februar 1996) 145